IEP Innovative elektrotechnische Produkte
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FIRMENÜBERNAHME - FIRMENAUFLÖSUNG
Mi., 03.03.2010
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Allgemeine Geschäftsbedingungen

1. Allgemeines

1.1 Die vorliegenden Verkaufs- und Lieferbedingungen der Innovative Elektrotechnische Produkte OG – im folgenden kurz Verkäufer genannt – bilden einen integrierenden Bestandteil jedes Angebotes bzw. Geschäftsabschlusses. Sie gelten für jede Auftragserteilung bzw. Lieferungsannahme, als angenommen, soferne nicht vorher schriftlich widersprochen wird. Abweichende Bedingungen des anderen Vertragspartners werden – außer durch ausdrückliche schriftliche Bestätigung des Verkäufers – nicht Vertragsinhalt.
1.2 Der Besteller ist an ein von ihm abgegebenes Angebot (Bestellung) bis zu dessen Annahme oder Ablehnung durch den Verkäufer gebunden. Das Angebot erlischt erst, nachdem dem Verkäufer vergeblich mit Einschreibbrief eine Nachfrist von mindestens zwei Wochen zur Annahme gesetzt worden ist. Sofern der Verkäufer eine Auftragsbestätigung erstellt, ist deren Inhalt ausschließlich maßgebend.
1.3 Erfüllungsort und Gerichtsstand ist für beide Teile für sämtliche gegenwärtige und zukünftige Ansprüche aus der Geschäftsverbindung, auch für Klagen aus Wechsel- und Urkundenprozesse nach Wahl der Firma Innovative Elektrotechnische Produkte OG Wr. Neustadt.
1.4 Mehrere Käufer oder Mitverpflichtete haften stets zur ungeteilten Hand.
1.5 Die Liefer- und Verkaufsbedingungen gelten für Nachbestellungen, insbesonders soweit es sich um Bestellungen von Ersatzteilen, Zubehör oder um Ausführung von Ausbesserungen an gelieferten Geräten oder Teilen handelt.
1.6 Mündliche Absprachen die nicht ausdrücklich schriftlich von dem Verkäufer bestätigt werden, sind nicht verbindlich. Dies gilt insbesonders für alle Vereinbarungen mit Handelsvertretern und Angestellten, welche nur dann verbindlich sind, wenn sie von dem Verkäufer in schriftlicher Form genehmigt werden.

2. Preis, Lieferbedingungen:

2.1 Die Preise verstehen sich excl. MwSt. ab Lager. Kosten für Verpackung gehen zu Lasten des Käufers. Bei unberechtigter Annahmeverweigerung trägt der Besteller die vom Verkäufer ausgelegten Fracht- sowie Versand- und Bearbeitungskosten.
2.2 Der Versand erfolgt auf Gefahr des Bestellers. Mit der Mitteilung des Verkäufers über die Bereithaltung der Ware zur Ausfolgung gilt die Lieferverpflichtung des Verkäufers als erfüllt und die Gefahr auf den Besteller übergegangen. Bei vereinbartem Versand ist dies mit Abgang der Ware aus dem Versandlager des Verkäufers der Fall.
2.3 Bei allen nicht zu sofortiger Lieferung übernommenen Aufträge gelten die am Tage der Lieferung geltenden Preise und Bedingungen.
2.4 Werden an einem bestellten Gerät, einer Maschine usw. vor einer Lieferung Änderungen in der Konstruktion oder Ausführungen allgemein eingeführt, so ist der Verkäufer berechtigt, aber nicht verpflichtet, die bestellte Ware mit den inzwischen eingeführten Änderungen zu liefern.
2.5 Lieferzeiten sind nach den voraussichtlichen Lieferungsmöglichkeiten angegeben und verstehen sich vorbehaltlich unvorhergesehener Umstände jedweder Art. Alle Angaben über Lieferzeiten- und in Auftragsbestätigungen – sind daher für den Verkäufer unverbindlich. Wird die Auslieferung zu dem vorhergesehenen Liefertermin aus Gründen unmöglich, die der Verkäufer nicht unmittelbar selbst zu vertreten hat, so ist dieser berechtigt, ganz oder teilweise vom Vertrag zurückzutreten. Das gleiche gilt, wenn der Besteller seine Verpflichtung aus dem laufenden oder einem früheren Auftrag nicht oder nicht rechtzeitig erfüllt hat. Überschreitung des Liefertermines entbinden den Besteller nicht von der Abnahme der Ware.
2.6 Bei Annahmeverzug des Bestellers ist der Verkäufer berechtigt, Erfüllung zu begehren oder unter Setzung einer angemessenen Nachfrist den Rücktritt vom Vertrag zu erklären. Besteht der Verkäufer auf Erfüllung, kann er die Einlagerung des Liefergutes auf Kosten und Gefahr des Bestellers vornehmen; verwahrt der Verkäufer das Liefergut jedoch selbst, ist er ohne Versicherungszwang berechtigt, vom Besteller ab dem 10. Tag nach Annahmeverzug eine Verwahrungsgebühr von je 11,5% des Bruttofakturenwertes pro begonnener Woche zu begehren. Er ist diesfalls nicht verpflichtet, die eingelagerte Ware vor Begleichung der aufgelaufenen Verwahrungsgebühren und sonstiger Lieferansprüche auszuliefern, auch wenn vorher andere Zahlungsvereinbarungen bestanden haben mögen.
2.7 Annahmeverzug des Bestellers berechtigt den Verkäufer ohne Rücksicht auf die vorher getroffene Zahlungsvereinbarung, seine Vertragsansprüche sofort fällig zu stellen.
2.8 Lieferungen, die den Lieferbedingungen entsprechen, sowie ein nach diesen Bedingungen zulässiger Rücktritt begründen in keinen Fall Ersatzansprüche irgendwelcher Art gegen den Verkäufer.

3. Zahlungsbedingungen:

3.1 Falls nicht anders vereinbart, sind Zahlung prompt netto Kassa zu leisten. Der Besteller ist nicht berechtigt, Zahlungen oder sonstige Leistungen, zu denen er gegenüber dem Verkäufer verpflichtet ist, aus welchem Titel diese auch immer erhoben werden sollten, gegenüber dem Verkäufer zurückzuhalten oder aufzurechnen. Eingehende Zahlungen werden stets auf die älteste fällige Rechnung verrechnet. Skontoabzug ist somit nicht zulässig, solange solche zu begleichen sind. Bei Überschreitung eines vereinbarten Zahlungstermines werden, ohne daß es einer Mahnung bedarf, die üblichen Zinssätze der Kreditinstitute für Kreditwährung, mindestens aber 5% über dem jeweiligen Diskontsatz der Nationalbank, unter Vorbehalt der Geltendmachung eines höheren Schadens, fällig. Außerdem ist der Besteller in diesem Fall verpflichtet, die Kosten allfälliger Mahnungen zu ersetzen.
3.2 Schecks und Wechsel werden nur nach besonderer Vereinbarung und nur zahlungshalber, nicht an Erfüllungs Statt angenommen. Einziehungs- und Diskontzinsen und Spesen gehen zu Lasten des Käufers.
3.3 Eine allfällige Kreditbeschaffung zur Ankaufsfinanzierung obliegt dem Käufer.
3.4 Kommt der Käufer mit einer Zahlung in Verzug oder verschlechtert sich seine Vermögensanlage nach Vertragsabschluß wesentlich, so werden alle Forderungen aus der Geschäftsverbindung mit ihm, unabhängig von einer zuvor erwähnten Stundung oder der Hereinnahme von Wechsel oder Schecks, zur sofortigen Barzahlung fällig. Außerdem ist der Verkäufer in diesem Fall nach Wahl berechtigt, Vorauszahlungen oder Sicherheitsleistungen zu verlängern oder vom Vertrag zurückzutreten. In diesem Fall haftet der Käufer für Schadenersatz wegen Nichterfüllung, es sei denn, daß er die Barabdeckung eines etwaigen Saldos und Vorauszahlung, für die volle Auftragssumme erbringt bzw. sicherstellt.
3.5 Teilzahlungen des Bestellers sind vorerst zur Deckung der etwa aufgelaufenen Kosten und sonstigen Nebengebühren, wie Verzugszinsen, Mahnspesen usw. zu verrechnen, erst dann zu Verminderung der Kapitalschuld. Anderslautende Zahlungswidmungen des Bestellers gelten als nicht geschrieben.

4. Eigentumsvorbehalt:

4.1 Alle Waren bleiben bis zur vollständigen Abdeckung sämtlicher aus dem Kaufvertrag entstandenen Verbindlichkeiten des Käufers Eigentum des Verkäufers. Der Eigentumsvorbehalt bleibt auch bestehen für alle Forderungen, die im Zusammenhang mit dem Kaufgegenstand entstehen, nämlich Forderungen aus Reparaturen, Ersatzteil-, Zubehörlieferungen etc.
4.2 Sofern von dritter Seite auf den Kaufgegenstand gegriffen werden sollte, hat der Kunde den Verkäufer sofort mit eingeschriebenem Brief hievon zu verständigen. Der Besteller hat dem Verkäufer alle Kosten und Auslagen zu ersetzten, welche Letzterem anläßlich der Beseitigung des Eingriffes Dritte erwachsen, dies auch bezüglich außergerichtlicher Maßnahmen.
4.3 Der Käufer hat die Pflicht, während der Dauer des Eigentumsvorbehaltes den Kaufgegenstand in ordnungsgemäßen Zustand zu halten. Zur Werterhaltung des vorbehaltenen Eigentums verpflichtet sich der Käufer, die betreffenden Gegenstände unter genauer Beachtung der Betriebsanleitung sorgsam zu benützen und jedwede Beschädigung sofort auf eigene Kosten beheben zu lassen, auch wenn der Schaden ohne sein Verschulden, zufällig oder durch höhere Gewalt entstanden sein sollte.
4.4 Im Falle der Weiterveräußerung der im Vorbehaltseigentum des Verkäufers stehenden Ware durch den Käufer gilt dessen daraus resultierende Kaufpreisforderung als an den Verkäufer abgetreten. Von dieser Abtretung sind sowohl der Drittschuldner als auch der Verkäufer zu benachrichtigen. Der Kaufgegenstand darf vor Bezahlung nur mit schriftlicher Zustimmung des Verkäufers weiter veräußert werden, andere Verfügungen, wie z.B. Sicherungsübereignung, Verpfändung etc. sind unzulässig.
4.5 Die Ware bleibt bis zur vollständigen Bezahlung Eigentum des Verkäufers. Wenn der Käufer, aus welchen Gründen immer, seine Zahlungsverpflichtungen nicht erfüllt, so kann die Firma von ihrem Eigentumsvorbehalt sofort Gebrauch machen. Diesfalls ist die Firma berechtigt sich auch ohne Ankündigung und auch ohne Mitteilung des Käufers den unmittelbaren Besitz an dem unter Eigentumsvorbehalt stehenden Kaufgegenstand zu verschaffen. Der Käufer verzichtet in diesem Fall auf das Rechtsmittel Besitzstörungsklage und ist nicht berechtigt, aus diesem Umstand irgendwelche Schadenersatzansprüche gegen die Firma abzuleiten.

5. Beanstandungen, Schaden:

5.1.Beanstandungen wegen unvollständiger oder unrichtiger Lieferung sowie etwaiger sonstiger Mängel sind dem Verkäufer unverzüglich, spätestens jedoch mit einem längstem 8 Tage nach Empfang der Ware beim Verkäufer eingehenden Schreiben mitzuteilen. Bei rechtzeitiger Mitteilung ist der Verkäufer zur Nachlieferung bzw. Gewährleistung nach Abschnitt 6 verpflichtet. Nach dem Ablauf der Frist gilt, wenn bis dahin keine gegenteilige Mitteilung erfolgt ist, die Lieferung als genehmigt. Weitergehende Ansprüche dem Verkäufer gegenüber sind soweit sie sich nicht aus Abschnitt 6 ergeben, ausgeschlossen.

6. Gewährleistung und Produkthaftung:

6.1 Der Verkäufer leistet, sofern nichts anderes vereinbart ist, Gewährleistung im Rahmen der Bestimmung des ABGB.
6.2 Er gibt sich bei der durch den Verkäufer oder bei einer von diesem bestimmten Kundendienststelle vorgenommenen Prüfung, daß ein unter die Gewährleistung fallender Mangel vorliegt, so werden die Teile, die den Mangel aufweisen, vom Verkäufer kostenlos nach seiner Wahl instandgesetzt oder ersetzt. Eine Erneuerung oder Verlängerung der Gewährleistungspflicht tritt dadurch nicht ein. Ersetzte Teile werden nicht zurückgeliefert. Fracht, Verpackung und etwaige Reisekosten eines Monteurs gehen zu Lasten des Auftraggebers. Ein Anspruch auf Wandlung oder Minderung bestehen nicht, es sei denn, daß der Verkäufer nicht in der Lage ist, den Mangel zu beheben. Darüber hinausgehende Ersatzansprüche sind in jedem Fall ausgeschlossen.
6.3 Garantieansprüche sind unverzüglich nach Feststellung des Mangels schriftlich beim Verkäufer geltend zu machen. Die Gewährleistungspflicht erlischt, wenn der Käufer die Betriebsbedingungen, Inhaltsanweisungen und dergleichen mißachtet, auftretende Mängel selbst oder durch Dritte beheben läßt, wie auch dann, wenn der Besteller einen ihm nach dem Vertrag zukommende Verpflichtung nicht einhält, insbesonders vereinbarte Zahlungen nicht leistet oder aus welchem Grund immer zurückhält.
6.4 Das Liefergut bietet nur jene Sicherheit, die aufgrund von Zulassungsvorschriften, Bedienungsanleitung, Vorschriften des Lieferwerkes über die Behandlung des Liefergegenstandes (Betriebsanleitung) – insbesondere im Hinblick auf die vorgeschriebenen Überprüfungen – und sonstigen gegebenen Hinweisen erwartet werden kann. Die Ersatzpflicht für aus dem Produkthaftungsgesetz resultierende Sachschäden sowie Produkthaftungsansprüche, die aus anderen Bestimmungen abgeleitet werden können, sind ausgeschlossen.

7. Sonstiges:

7.1 Etwaige Nachlässe bedürfen der schriftlichen Bestätigung des Verkäufers und sind jederzeit widerruflich.
7.2 Die Angebote des Verkäufers sind in allen Teilen freibleibend.
7.3 Muster, Maße, Gewicht, Skizzen usw. sind ungefähr anzusehen. Abbildungen und Kataloge sind f
ür die Ausführung nicht bindend.

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