1. Allgemeines
1.1 Die vorliegenden Verkaufs- und Lieferbedingungen
der Innovative Elektrotechnische Produkte OG – im folgenden
kurz Verkäufer genannt – bilden einen integrierenden Bestandteil jedes
Angebotes bzw. Geschäftsabschlusses. Sie gelten für jede Auftragserteilung
bzw. Lieferungsannahme, als angenommen, soferne nicht vorher schriftlich
widersprochen wird. Abweichende Bedingungen des anderen Vertragspartners
werden – außer durch ausdrückliche schriftliche Bestätigung des Verkäufers
– nicht Vertragsinhalt.
1.2 Der Besteller ist an ein von ihm abgegebenes Angebot (Bestellung)
bis zu dessen Annahme oder Ablehnung durch den Verkäufer gebunden. Das
Angebot erlischt erst, nachdem dem Verkäufer vergeblich mit Einschreibbrief
eine Nachfrist von mindestens zwei Wochen zur Annahme gesetzt worden
ist. Sofern der Verkäufer eine Auftragsbestätigung erstellt, ist deren
Inhalt ausschließlich maßgebend.
1.3 Erfüllungsort und Gerichtsstand ist für beide Teile für sämtliche
gegenwärtige und zukünftige Ansprüche aus der Geschäftsverbindung, auch
für Klagen aus Wechsel- und Urkundenprozesse nach Wahl der Firma Innovative
Elektrotechnische Produkte OG Wr. Neustadt.
1.4 Mehrere Käufer oder Mitverpflichtete haften stets zur ungeteilten
Hand.
1.5 Die Liefer- und Verkaufsbedingungen gelten für Nachbestellungen,
insbesonders soweit es sich um Bestellungen von Ersatzteilen, Zubehör
oder um Ausführung von Ausbesserungen an gelieferten Geräten oder Teilen
handelt.
1.6 Mündliche Absprachen die nicht ausdrücklich schriftlich von dem
Verkäufer bestätigt werden, sind nicht verbindlich. Dies gilt insbesonders
für alle Vereinbarungen mit Handelsvertretern und Angestellten, welche
nur dann verbindlich sind, wenn sie von dem Verkäufer in schriftlicher
Form genehmigt werden.
2. Preis, Lieferbedingungen:
2.1 Die Preise verstehen sich excl. MwSt. ab Lager.
Kosten für Verpackung gehen zu Lasten des Käufers. Bei unberechtigter
Annahmeverweigerung trägt der Besteller die vom Verkäufer ausgelegten
Fracht- sowie Versand- und Bearbeitungskosten.
2.2 Der Versand erfolgt auf Gefahr des Bestellers. Mit der Mitteilung
des Verkäufers über die Bereithaltung der Ware zur Ausfolgung gilt die
Lieferverpflichtung des Verkäufers als erfüllt und die Gefahr auf den
Besteller übergegangen. Bei vereinbartem Versand ist dies mit Abgang
der Ware aus dem Versandlager des Verkäufers der Fall.
2.3 Bei allen nicht zu sofortiger Lieferung übernommenen Aufträge gelten
die am Tage der Lieferung geltenden Preise und Bedingungen.
2.4 Werden an einem bestellten Gerät, einer Maschine usw. vor einer
Lieferung Änderungen in der Konstruktion oder Ausführungen allgemein
eingeführt, so ist der Verkäufer berechtigt, aber nicht verpflichtet,
die bestellte Ware mit den inzwischen eingeführten Änderungen zu liefern.
2.5 Lieferzeiten sind nach den voraussichtlichen Lieferungsmöglichkeiten
angegeben und verstehen sich vorbehaltlich unvorhergesehener Umstände
jedweder Art. Alle Angaben über Lieferzeiten- und in Auftragsbestätigungen
– sind daher für den Verkäufer unverbindlich. Wird die Auslieferung
zu dem vorhergesehenen Liefertermin aus Gründen unmöglich, die der Verkäufer
nicht unmittelbar selbst zu vertreten hat, so ist dieser berechtigt,
ganz oder teilweise vom Vertrag zurückzutreten. Das gleiche gilt, wenn
der Besteller seine Verpflichtung aus dem laufenden oder einem früheren
Auftrag nicht oder nicht rechtzeitig erfüllt hat. Überschreitung des
Liefertermines entbinden den Besteller nicht von der Abnahme der Ware.
2.6 Bei Annahmeverzug des Bestellers ist der Verkäufer berechtigt, Erfüllung
zu begehren oder unter Setzung einer angemessenen Nachfrist den Rücktritt
vom Vertrag zu erklären. Besteht der Verkäufer auf Erfüllung, kann er
die Einlagerung des Liefergutes auf Kosten und Gefahr des Bestellers
vornehmen; verwahrt der Verkäufer das Liefergut jedoch selbst, ist er
ohne Versicherungszwang berechtigt, vom Besteller ab dem 10. Tag nach
Annahmeverzug eine Verwahrungsgebühr von je 11,5% des Bruttofakturenwertes
pro begonnener Woche zu begehren. Er ist diesfalls nicht verpflichtet,
die eingelagerte Ware vor Begleichung der aufgelaufenen Verwahrungsgebühren
und sonstiger Lieferansprüche auszuliefern, auch wenn vorher andere
Zahlungsvereinbarungen bestanden haben mögen.
2.7 Annahmeverzug des Bestellers berechtigt den Verkäufer ohne Rücksicht
auf die vorher getroffene Zahlungsvereinbarung, seine Vertragsansprüche
sofort fällig zu stellen.
2.8 Lieferungen, die den Lieferbedingungen entsprechen, sowie ein nach
diesen Bedingungen zulässiger Rücktritt begründen in keinen Fall Ersatzansprüche
irgendwelcher Art gegen den Verkäufer.
3. Zahlungsbedingungen:
3.1 Falls nicht anders vereinbart, sind Zahlung prompt
netto Kassa zu leisten. Der Besteller ist nicht berechtigt, Zahlungen
oder sonstige Leistungen, zu denen er gegenüber dem Verkäufer verpflichtet
ist, aus welchem Titel diese auch immer erhoben werden sollten, gegenüber
dem Verkäufer zurückzuhalten oder aufzurechnen. Eingehende Zahlungen
werden stets auf die älteste fällige Rechnung verrechnet. Skontoabzug
ist somit nicht zulässig, solange solche zu begleichen sind. Bei Überschreitung
eines vereinbarten Zahlungstermines werden, ohne daß es einer Mahnung
bedarf, die üblichen Zinssätze der Kreditinstitute für Kreditwährung,
mindestens aber 5% über dem jeweiligen Diskontsatz der Nationalbank,
unter Vorbehalt der Geltendmachung eines höheren Schadens, fällig. Außerdem
ist der Besteller in diesem Fall verpflichtet, die Kosten allfälliger
Mahnungen zu ersetzen.
3.2 Schecks und Wechsel werden nur nach besonderer Vereinbarung und
nur zahlungshalber, nicht an Erfüllungs Statt angenommen. Einziehungs-
und Diskontzinsen und Spesen gehen zu Lasten des Käufers.
3.3 Eine allfällige Kreditbeschaffung zur Ankaufsfinanzierung obliegt
dem Käufer.
3.4 Kommt der Käufer mit einer Zahlung in Verzug oder verschlechtert
sich seine Vermögensanlage nach Vertragsabschluß wesentlich, so werden
alle Forderungen aus der Geschäftsverbindung mit ihm, unabhängig von
einer zuvor erwähnten Stundung oder der Hereinnahme von Wechsel oder
Schecks, zur sofortigen Barzahlung fällig. Außerdem ist der Verkäufer
in diesem Fall nach Wahl berechtigt, Vorauszahlungen oder Sicherheitsleistungen
zu verlängern oder vom Vertrag zurückzutreten. In diesem Fall haftet
der Käufer für Schadenersatz wegen Nichterfüllung, es sei denn, daß
er die Barabdeckung eines etwaigen Saldos und Vorauszahlung, für die
volle Auftragssumme erbringt bzw. sicherstellt.
3.5 Teilzahlungen des Bestellers sind vorerst zur Deckung der etwa aufgelaufenen
Kosten und sonstigen Nebengebühren, wie Verzugszinsen, Mahnspesen usw.
zu verrechnen, erst dann zu Verminderung der Kapitalschuld. Anderslautende
Zahlungswidmungen des Bestellers gelten als nicht geschrieben.
4. Eigentumsvorbehalt:
4.1 Alle Waren bleiben bis zur vollständigen Abdeckung
sämtlicher aus dem Kaufvertrag entstandenen Verbindlichkeiten des Käufers
Eigentum des Verkäufers. Der Eigentumsvorbehalt bleibt auch bestehen
für alle Forderungen, die im Zusammenhang mit dem Kaufgegenstand entstehen,
nämlich Forderungen aus Reparaturen, Ersatzteil-, Zubehörlieferungen
etc.
4.2 Sofern von dritter Seite auf den Kaufgegenstand gegriffen werden
sollte, hat der Kunde den Verkäufer sofort mit eingeschriebenem Brief
hievon zu verständigen. Der Besteller hat dem Verkäufer alle Kosten
und Auslagen zu ersetzten, welche Letzterem anläßlich der Beseitigung
des Eingriffes Dritte erwachsen, dies auch bezüglich außergerichtlicher
Maßnahmen.
4.3 Der Käufer hat die Pflicht, während der Dauer des Eigentumsvorbehaltes
den Kaufgegenstand in ordnungsgemäßen Zustand zu halten. Zur Werterhaltung
des vorbehaltenen Eigentums verpflichtet sich der Käufer, die betreffenden
Gegenstände unter genauer Beachtung der Betriebsanleitung sorgsam zu
benützen und jedwede Beschädigung sofort auf eigene Kosten beheben zu
lassen, auch wenn der Schaden ohne sein Verschulden, zufällig oder durch
höhere Gewalt entstanden sein sollte.
4.4 Im Falle der Weiterveräußerung der im Vorbehaltseigentum des Verkäufers
stehenden Ware durch den Käufer gilt dessen daraus resultierende Kaufpreisforderung
als an den Verkäufer abgetreten. Von dieser Abtretung sind sowohl der
Drittschuldner als auch der Verkäufer zu benachrichtigen. Der Kaufgegenstand
darf vor Bezahlung nur mit schriftlicher Zustimmung des Verkäufers weiter
veräußert werden, andere Verfügungen, wie z.B. Sicherungsübereignung,
Verpfändung etc. sind unzulässig.
4.5 Die Ware bleibt bis zur vollständigen Bezahlung Eigentum des Verkäufers.
Wenn der Käufer, aus welchen Gründen immer, seine Zahlungsverpflichtungen
nicht erfüllt, so kann die Firma von ihrem Eigentumsvorbehalt sofort
Gebrauch machen. Diesfalls ist die Firma berechtigt sich auch ohne Ankündigung
und auch ohne Mitteilung des Käufers den unmittelbaren Besitz an dem
unter Eigentumsvorbehalt stehenden Kaufgegenstand zu verschaffen. Der
Käufer verzichtet in diesem Fall auf das Rechtsmittel Besitzstörungsklage
und ist nicht berechtigt, aus diesem Umstand irgendwelche Schadenersatzansprüche
gegen die Firma abzuleiten.
5. Beanstandungen, Schaden:
5.1.Beanstandungen wegen unvollständiger
oder unrichtiger Lieferung sowie etwaiger sonstiger Mängel sind dem
Verkäufer unverzüglich, spätestens jedoch mit einem längstem 8 Tage
nach Empfang der Ware beim Verkäufer eingehenden Schreiben mitzuteilen.
Bei rechtzeitiger Mitteilung ist der Verkäufer zur Nachlieferung bzw.
Gewährleistung nach Abschnitt 6 verpflichtet. Nach dem Ablauf der Frist
gilt, wenn bis dahin keine gegenteilige Mitteilung erfolgt ist, die
Lieferung als genehmigt. Weitergehende Ansprüche dem Verkäufer gegenüber
sind soweit sie sich nicht aus Abschnitt 6 ergeben, ausgeschlossen.
6. Gewährleistung und Produkthaftung:
6.1 Der Verkäufer leistet, sofern
nichts anderes vereinbart ist, Gewährleistung im Rahmen der Bestimmung
des ABGB.
6.2 Er gibt sich bei der durch den Verkäufer oder bei einer von diesem
bestimmten Kundendienststelle vorgenommenen Prüfung, daß ein unter die
Gewährleistung fallender Mangel vorliegt, so werden die Teile, die den
Mangel aufweisen, vom Verkäufer kostenlos nach seiner Wahl instandgesetzt
oder ersetzt. Eine Erneuerung oder Verlängerung der Gewährleistungspflicht
tritt dadurch nicht ein. Ersetzte Teile werden nicht zurückgeliefert.
Fracht, Verpackung und etwaige Reisekosten eines Monteurs gehen zu Lasten
des Auftraggebers. Ein Anspruch auf Wandlung oder Minderung bestehen
nicht, es sei denn, daß der Verkäufer nicht in der Lage ist, den Mangel
zu beheben. Darüber hinausgehende Ersatzansprüche sind in jedem Fall
ausgeschlossen.
6.3 Garantieansprüche sind unverzüglich nach Feststellung des Mangels
schriftlich beim Verkäufer geltend zu machen. Die Gewährleistungspflicht
erlischt, wenn der Käufer die Betriebsbedingungen, Inhaltsanweisungen
und dergleichen mißachtet, auftretende Mängel selbst oder durch Dritte
beheben läßt, wie auch dann, wenn der Besteller einen ihm nach dem Vertrag
zukommende Verpflichtung nicht einhält, insbesonders vereinbarte Zahlungen
nicht leistet oder aus welchem Grund immer zurückhält.
6.4 Das Liefergut bietet nur jene Sicherheit, die aufgrund von Zulassungsvorschriften,
Bedienungsanleitung, Vorschriften des Lieferwerkes über die Behandlung
des Liefergegenstandes (Betriebsanleitung) – insbesondere im Hinblick
auf die vorgeschriebenen Überprüfungen – und sonstigen gegebenen Hinweisen
erwartet werden kann. Die Ersatzpflicht für aus dem Produkthaftungsgesetz
resultierende Sachschäden sowie Produkthaftungsansprüche, die aus anderen
Bestimmungen abgeleitet werden können, sind ausgeschlossen.
7. Sonstiges:
7.1 Etwaige Nachlässe bedürfen
der schriftlichen Bestätigung des Verkäufers und sind jederzeit widerruflich.
7.2 Die Angebote des Verkäufers sind in allen Teilen freibleibend.
7.3 Muster, Maße, Gewicht, Skizzen usw. sind ungefähr anzusehen. Abbildungen
und Kataloge sind für die Ausführung nicht bindend.